Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von neuen Kraftfahrzeugen und Anhängern
a) Vertragsschluss
Die Bestellung ist für den Käufer verbindlich. Der Verkäufer ist berechtigt, die Annahme der Bestellung (Angebot des Käufers) binnen 20 Tagen ab Abgabe des Angebotes abzulehnen, falls Lieferung nicht vorher erfolgt ist. Im Übrigen kommt der Vertrag mit Ablauf der 20 Tage zustande. Handelt es sich bei der Bestellung des Käufers um ein vom Hersteller erst angekündigtes, noch nicht am Markt befindliches Fahrzeug, um Eines, welches noch den Konfigurationswünschen des Käufers entsprechend hergestellt und vom Hersteller ausgeliefert oder aus sonstigen
Gründen erst noch vom Hersteller an den Verkäufer ausgeliefert werden muss und erfolgt die Lieferung durch den Hersteller an den Verkäufer nicht oder storniert der Hersteller das entsprechende Fahrzeug auch in der Gattung gegenüber dem Verkäufer, ohne dass diesen ein Verschulden trifft, so steht dem Verkäufer gegenüber dem Käufer das Recht zu, den Vertrag ohne Sekundärrechte und Schadensersatz zu stornieren und vom Vertrag zurückzutreten.
b) Vertragsinhalt
Vertragsvereinbarungen und –änderungen sowie Nebenabreden sollen und Garantien müssen schriftlich festgelegt werden. Wird ein Kreditvertrag (Ratenzahlungsvertrag) abgeschlossen, ist stets Schriftform einzuhalten.
I. Preise
Der vereinbarte Preis gilt ohne Skonto oder sonstige Nachlässe. Vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich zu den vereinbarten Preisen berechnet. Preisänderungen sind nur zulässig, wenn die Lieferung
mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll und die unverbindliche Preisempfehlung, falls keine besteht, der Herstellerabgabepreis für den Kaufgegenstand verändert worden ist. Dann gilt der um den Betrag dieser Änderung abgeänderte Kaufpreis. Erhöht sich der vereinbarte Preis danach um 5 % oder mehr, so kann der Käufer von diesem Vertrag zurücktreten. Erhöhungen der gesetzlichen Mehrwertsteuer sind vom Käufer zu tragen.
c) Zahlung
Der Kaufpreis und der Preis für die vereinbarten Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und nach Zugang oder Aushändigung der Rechnung fällig. Die Übergabe des Kaufgegenstandes erfolgt ausschließlich bei vorheriger Zahlung oder bei Zahlung in bar Zug um Zug mit der Übergabe. An Stelle von Bargeld übergebene Zahlungsmittel werden nur erfüllungshalber und unter Berechnung aller Einlösungskosten und Aufwendungen entgegengenommen. Der Käufer kann gegen Ansprüche des Verkäufers nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig ist. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn es auf Ansprüchen aus diesem Kaufvertrag beruht. Sind Teilzahlungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbart, gilt als Bestandteil dieses Vertrages der beiliegende Ratenzahlungsvertrag. Hat der Käufer den Kaufpreis und den Preis für die vereinbarten Nebenleistungen unter Mitwirkung des Verkäufers durch einen Dritten finanzieren lassen, gilt der diesem Vertrag beiliegende „Antrag auf Finanzierung“ als Bestandteil dieses Vertrages.
d) Lieferung und Voraussetzungen für denVerzug
Liefertermine und Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss, bei Teilzahlungsgeschäften nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dem Zugang
der Aufforderung und Ablauf der angemessenen Frist kommt der Verkäufer in Verzug. Der Käufer kann neben Lieferung Ersatz eines durch die Verzögerung etwa entstandenen Verzugsschadens verlangen; dieser Anspruch beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der vorgenannten Sechswochenfrist eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Wird dem Verkäufer, während er im Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreitung des Termins oder der Frist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach den vorgenannten Regelungen.
Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in den vorstehenden Absätzen der Ziffer V. genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende
Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. Angaben in bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen des Kaufgegenstandes sind als Beschreibung der Beschaffenheit Vertragsinhalt. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers/Importeurs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen oder Abweichungen für den Käufer zumutbar sind. Handelt es sich bei der Bestellung des Käufers um ein vom Hersteller erst angekündigtes, noch nicht am Markt
befindliches Fahrzeug, um Eines, welches noch den Kon figurationswünschen des Käufers entsprechend hergestellt und vom Hersteller ausgeliefert oder aus sonstigen Gründen erst noch vom Hersteller an den Verkäufer ausgeliefert werden muss und erfolgt die Lieferung durch den Hersteller an den Verkäufer nicht oder storniert der Hersteller das entsprechende Fahrzeug auch in der Gattung gegenüber dem Verkäufer, ohne dass diesen ein Verschulden trifft, und halten die Parteien dennoch am Kaufvertragsschluss fest, so kann der Käufer erst nach 6 Monaten bestehenden Lieferungsverzugs Schadensersatz oder sonstige Sekundärrechte geltend machen. Innerhalb dieser 6 Monatsfrist bestehenden Lieferungsverzugs sind
Schadensersatzansprüche und sonstige Sekundärrechte des Käufers ausgeschlossen.
e) Abnahme
Der Käufer hat den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Ort abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann
der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises einschließlich des Preises für die
Überführung und vereinbarte Nebenleistungen. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
II. Eigentumsvorbehalt
Die Übergabe des Kaufgegenstandes erfolgt unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Käufers aus dem Kaufvertrag. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu. Der Verkäufer kann den Kaufgegenstand herausverlangen, wenn er unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen wegen Zahlungsverzuges des Käufers vom Kaufvertrag zurückgetreten ist. Bei Abschluss eines Ratenzahlungsvertrages als Teil des
Kaufvertrages kann der Verkäufer den Ratenzahlungsvertrag sowie den Kaufvertrag wegen Zahlungsverzuges nur dann kündigen und den Kaufgegenstand herausverlangen,
wenn der Käufer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug kommt und der rückständige Betrag mindestens 10 %, bei einer Laufzeit der Teilzahlungen von mehr als drei Jahren mindestens 5 %, des Teilzahlungspreises beträgt, und der Verkäufer dem Käufer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange. Hat der Verkäufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, so sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer dem Käufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur
unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Soweit gesetzlich zulässig, trägt der Käufer sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des Verwertungserlöses. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Die so ermittelte Vergütung ist auf die Restschuld des Käufers sowie die Kosten der Rücknahme, der Schätzung und der Verwertung zu verrechnen und nur insoweit an den Käufer auszuzahlen, soweit die Vergütung die Restschuld übersteigt Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung des Kaufgegenstandes zulässig.
Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich die schriftliche Mitteilung zu machen sowie den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle vom Hersteller/Importeur vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich – abgesehen von Notfällen – vom Verkäufer oder von einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Werkstatt ausführen zu
lassen. Wurde der Abschluss eines Vollkasko-Versicherung vereinbart, hat der Käufer diese unverzüglich für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes mit einer angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Verkäufer zustehen. Der Käufer ermächtigt den Verkäufer, für sich
einen Sicherungsschein über die Fahrzeugvollversicherung zu beantragen und Auskunft über das vorgenannte Versicherungsverhältnis einzuholen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung trotz schriftlicher Mahnung des Verkäufers nicht nach, kann der Verkäufer selbst die Vollkasko-Versicherung auf Kosten des Käufers abschließen, die Versicherungsprämien verauslagen und als Teil der Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen.
III. Sachmängelhaftung
Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Weitergehende Ansprüche bleiben bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen unberührt. Der Käufer kann als Nacherfüllung die Beseitigung des
Mangels oder Nachlieferung verlangen, wobei der Verkäufer die gewählte Nacherfüllungsart verweigern kann, wenn sie den Geboten von Treu und Glauben widerspricht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Wert der
Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage, ob die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer ist. Im Übrigen
gelten die gesetzlichen Regelungen. Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim
Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten. Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den vom Hersteller anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden, der dem Ort des Kaufgegenstandes am nächsten liegt. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Für eingebaute Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der für den Kaufgegenstand geltenden Verjährungsfrist Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen. Eine Sachmängelhaftung des Verkäufers besteht nicht, wenn der Sachmangel dadurch entstanden ist, dass f) der Käufer einen Fehler nicht angezeigt hat oder hat
aufnehmen lassen oder g) der Käufer trotz Aufforderung nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat oder h) der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder
überbeansprucht worden ist, z. B. bei motorsportlichen Wettbewerben oder i) der Kaufgegenstand zuvor in einem Betrieb, der für den Käufer erkennbar vom Hersteller/Importeur für die Betreuung nicht anerkannt war, unsachgemäß in Stand gesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist und der Käufer dies erkennen musste oder j) in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Hersteller/Importeur nicht genehmigt hat oder der Kaufgegenstand in einer vom Hersteller/Importeur nicht genehmigten Weise verändert worden ist oder k) der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z. B. Betriebsanleitung, Kundendienstscheckheft, etc.) nicht befolgt hat.
IX. Inzahlungnahme
Hat der Käufer gemäß ausdrücklicher schriftlicher Bestimmung in diesem Vertrag zum Ausgleich der Zahlungsforderung des Verkäufers ein Gebrauchtfahrzeug in Zahlung gegeben, erfolgt die Inzahlungnahme durch den Verkäufer an Erfüllung statt. Näheres regelt ein gesonderter Ankaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer. Die Anrechnung auf den Kaufpreis erfolgt zu dem im Ankaufvertrag vereinbarten Inzahlungnahmepreis. Kommt der Vertrag über die Inzahlungnahme nicht zu Stande, ist er nichtig oder wird er nachträglich unwirksam, entsteht in Höhe des zunächst vereinbarten Inzahlungnahmepreises die Barzahlungsverpflichtung des Käufers neu. X. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers. Es gilt der Gerichtsstand des Verkäufers, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
XI. Schriftform und Nebenabreden
Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Die Unwirksamkeit einzelner Vereinbarungen berührt die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht.
XII. Abweichende und ergänzende Bedingungen für Unternehmer als Käufer
Die vorstehenden Vertragsbedingungen werden für den Kauf eines Neufahrzeugs durch einen Käufer, der eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Unternehmer ist, bei dem gemäß seiner Angabe auf dem Bestellschein der Fahrzeugkauf zur Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gehört, gemäß den nachstehenden Vertragsbedingungen wie folgt ergänzt und geändert:
1. (zu Ziffer V.) Liefertermine und Lieferfristen beginnen grundsätzlich bei Vertragsabschluss.
2. (zu Ziffer V.) Hat der Käufer wegen Lieferverzuges des Verkäufers Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch auf höchstens 25
% des vereinbarten Kaufpreises und ist bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers ausgeschlossen.
3. (zu Ziffer VI.) Der Käufer hat den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Ort abzunehmen.
4. (zu Ziffer VII. Absatz 1 und 2) Der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers gilt zusätzlich bis zur Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Käufers aus dem Kaufvertrag sowie evtl. mit abgeschlossener Ratenzahlungsverträge. Der Eigentumsvorbehalt gilt zusätzlich auch für Forderungen, die der Verkäufer aus seinen laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer hat. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung anderweitig eine angemessene Sicherung besteht. (Absatz 3) Bei Abschluss eines Ratenzahlungsvertrages als Teil des Kaufvertrages kann der Verkäufer den Ratenzahlungsvertrag sowie den Kaufvertrag wegen Zahlungsverzuges nur dann kündigen und den Kaufgegenstandherausverlangen, wenn der Käufer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens 10 %, bei einer Laufzeit des Kreditvertrages über drei Jahre mit 5 %, des Teilzahlungspreises in Verzug ist, oder wenn der Käufer seine Zahlungen allgemein einstellt oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt ist. Zurückbehaltungsrechte des Käufers, die nicht auf dem Kaufvertrag beruhen, sind ausgeschlossen.
5. (zu Ziffer VIII. Absatz 1) Abweichend von der obigen Regelung verjähren Ansprüche des Käufers in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes, mit Ausnahme der Ansprüche des Käufers für Schäden, a) die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit aufgrund einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen; b) die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen. Unberührt bleiben ferner Ansprüche des Käufers wegen arglistigem Verschweigen von Mängeln sowie Ansprüche aus einer Garantie des Verkäufers. 6. (zu Ziffer IX. Absatz 2) Die Anrechnung auf den Kaufpreis erfolgt zu dem im Ankaufvertrag vereinbarten Inzahlungnahmepreis. Ist der Käufer Unternehmer im Sinne von § 2 UstG, benötigt der Verkäufer bei Übernahme des Gebrauchtwagens eine Rechnung, die den Nettopreis, die Mehrwertsteuer und den Gesamtbetrag ausweist. Nur bei Erhalt einer solchen Rechnung ist es möglich, dem Käufer die im Inzahlungnahmepreis enthaltene Mehrwertsteuer gegen den Neuwagenpreis dieses Vertrages anzurechnen.
7. (zu Ziffer X.) Ergänzend gilt, dass für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderung ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des
Verkäufers ist.


Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen und Anhängern
I. Vertragsschluss

Die Bestellung ist für den Käufer verbindlich. DerVerkäufer ist berechtigt, die Annahme der Bestellung (Angebot des Käufers) binnen 14 Tagen ab Abgabe des Angebotes abzulehnen, falls Lieferung nicht vorher erfolgt ist. Im Übrigen kommt der Vertrag mit Ablauf der 14 Tage zustande.
II. Vertragsinhalt
Vertragsvereinbarungen und –änderungen sowie Nebenabreden sollen und Garantien müssen schriftlich festgelegt werden. Wird ein Kreditvertrag (Ratenzahlungsvertrag) abgeschlossen, ist stets Schriftform einzuhalten.
III. Preise
Der vereinbarte Preis gilt ohne Skonto oder sonstige Nachlässe. Vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich zu den vereinbarten Preisen berechnet.
IV. Zahlung
Der Kaufpreis und der Preis für die vereinbarten Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und nach Zugang oder Aushändigung der
Rechnung fällig. Die Übergabe des Kaufgegenstandes erfolgt ausschließlich bei vorheriger Zahlung oder bei Zahlung in bar Zug um Zug mit der Übergabe. An Stelle von Bargeld übergebene Zahlungsmittel werden nur erfüllungshalber und unter Berechnung aller Einlösungskosten und Aufwendungen entgegengenommen. Der Käufer kann gegen Ansprüche des Verkäufers nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig ist. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn es auf Ansprüchen aus diesem Kaufvertrag beruht. Sind Teilzahlungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbart, gilt als Bestandteil dieses Vertrages der beiliegende Ratenzahlungsvertrag. Hat der Käufer den Kaufpreis und den Preis für die vereinbarten Nebenleistungen unter Mitwirkungdes Verkäufers durch einen Dritten finanzieren lassen, gilt der diesem Vertrag beiliegende „Antrag auf Finanzierung“ als Bestandteil dieses Vertrages.
V. Lieferung
Liefertermine und Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss, bei Teilzahlungsgeschäften nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist. Bei Lieferverzug gelten die gesetzlichen Regelungen.
Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
VI. Abnahme
Der Käufer hat den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Ort abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises einschließlich des Preises für die Überführung und vereinbarte Nebenleistungen. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden
nachweist.
VII. Eigentumsvorbehalt
Die Übergabe des Kaufgegenstandes erfolgt unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Käufers aus dem Kaufvertrag. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu. Der Verkäufer kann den Kaufgegenstand herausverlangen, wenn er unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen wegen Zahlungsverzuges des Käufers vom Kaufvertrag zurückgetreten ist. Bei Abschluss eines Ratenzahlungsvertrages als Teil des Kaufvertrages kann der Verkäufer den Ratenzahlungsvertrag sowie den Kaufvertrag wegen Zahlungsverzuges nur dann kündigen und den Kaufgegenstand herausverlangen, wenn der Käufer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug kommt und der rückständige Betrag mindestens 10 %, bei einer Laufzeit der Teilzahlungen von mehr als drei Jahren mindestens 5 %, des Teilzahlungspreises beträgt, und der Verkäufer dem Käufer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange. Hat der Verkäufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, so sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer dem Käufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Soweit gesetzlich zulässig, trägt der Käufer sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung 1des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des Verwertungserlöses. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Die so ermittelte Vergütung ist auf die Restschuld des Käufers sowie die Kosten der Rücknahme, der Schätzung und der Verwertung zu verrechnen und nur insoweit an den Käufer auszuzahlen, soweit die Vergütung die Restschuld übersteigt Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung es Verkäufers beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung des Kaufgegenstandes zulässig. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich die schriftliche Mitteilung zu machen sowie den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle vom Hersteller/Importeur vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich – abgesehen von Notfällen – vom Verkäufer oder von einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen. Wurde der Abschluss eines Vollkasko-Versicherung vereinbart, hat der Käufer diese unverzüglich für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes mit einer angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Verkäufer zustehen. Der Käufer ermächtigt den Verkäufer, für sich einen Sicherungsschein über die Fahrzeugvollversicherung zu beantragen und Auskunft über das vorgenannte Versicherungsverhältnis einzuholen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung trotz schriftlicher Mahnung des Verkäufers nicht nach, kann der Verkäufer selbst die Vollkasko-Versicherung auf Kosten des Käufers abschließen, die Versicherungsprämien verauslagen und als Teil der Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen.
VIII. Sachmängelhaftung
Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes, mit Ausnahme der Ansprüche des Käufers für Schäden,a) die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit aufgrund einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen; b) die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen. Der Käufer kann als Nacherfüllung die Beseitigung des Mangels oder Nachlieferung verlangen, wobei der Verkäufer die gewählte Nacherfüllungsart verweigern kann, wenn sie den Geboten von Trau und Glauben widerspricht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage, ob die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen. Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer geltend machen. Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu unterrichten, damit über den Ort der Reparatur entschieden werden kann Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Für eingebaute Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der für den Kaufgegenstand geltenden Verjährungsfrist Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen. Eine Sachmängelhaftung des Verkäufers besteht nicht, wenn der Sachmangel dadurch entstanden ist, dass a) der Käufer einen Fehler nicht angezeigt hat oder hat aufnehmen lassen oder b) der Käufer trotz Aufforderung nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat oder c) der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist, z. B. bei motorsportlichen Wettbewerben oder d) der Kaufgegenstand zuvor in einem Betrieb,
der für den Käufer erkennbar vom Herstel- ler/Importeur für die Betreuung nicht anerkannt war, unsachgemäß in Stand gesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist und der Käufer dies erkennen musste oder e) in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Hersteller/Importeur nicht genehmigt hat oder der Kaufgegenstand in einer vom Hersteller/Importeur nicht genehmigten Weise verändert worden ist oder f) der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z. B. Betriebsanleitung, Kundendienstscheckheft, etc.) nicht befolgt hat.
IX. Inzahlungnahme
Hat der Käufer gemäß ausdrücklicher schriftlicher Bestimmung in diesem Vertrag zum Ausgleich der Zahlungsforderung des Verkäufers ein Gebrauchtfahrzeug in Zahlung gegeben, erfolgt die Inzahlungnahme durch den Verkäufer an Erfüllung statt. Näheres regelt ein gesonderter Ankaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer. Die Anrechnung auf den Kaufpreis erfolgt zu dem im Ankaufvertrag vereinbarten Inzahlungnahmepreis. Kommt der Vertrag über die Inzahlungnahme nicht zu Stande, ist er nichtig oder wird er nachträglich unwirksam, entsteht in Höhe des zunächst vereinbarten Inzahlungnahmepreises die Barzahlungsverpflichtung des Käufers neu.
X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers. Es gilt der Gerichtsstand des Verkäufers, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
XI. Schriftform und Nebenabreden
Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Die Unwirksamkeit einzelner Vereinbarungen berührt die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht.
XII. Abweichende und ergänzende Bedingungen für Unternehmer als Käufer
Die vorstehenden Vertragsbedingungen werden für den Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs durch einen Käufer, der eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Unternehmer ist, bei dem gemäß seiner Angabe auf dem Bestellschein der Fahrzeugkauf zur Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gehört, gemäß den nachstehenden Vertragsbedingungen wie folgt ergänzt und geändert: 1. (zu Ziffer V.) Liefertermine und Lieferfristen beginnen grundsätzlich bei Vertragsabschluss. 2. (zu Ziffer VII. Absatz 1 und 2) Der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers gilt zusätzlich bis zur Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Käufers aus dem Kaufvertrag sowie evtl. mit abgeschlossener Ratenzahlungsverträge. Der Eigentumsvorbehalt gilt zusätzlich auch für Forderungen, die der Verkäufer aus seinen laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer hat. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung anderweitig eine angemessene Sicherung besteht. (Absatz 3) Bei Abschluss eines Ratenzahlungsvertrages als Teil des Kaufvertrages kann der Verkäufer den Ratenzahlungsvertrag sowie den Kaufvertrag wegen Zahlungsverzuges nur dann kündigen und den Kaufgegenstand herausverlangen, wenn der Käufer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens 10 %, bei einer Laufzeit des Kreditvertrages über drei Jahre mit 5 %, des Teilzahlungspreises in Verzug ist, oder wenn der Käufer seine Zahlungen allgemein einstellt oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt ist. Zurückbehaltungsrechte des Käufers, die nicht auf dem Kaufvertrag beruhen, sind ausgeschlossen. 3. (zu Ziffer VIII.) Abweichend von der obigen Regelung erfolgt der Verkauf des Kaufgegenstandes unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung des Verkäufers, mit Ausnahme der Ansprüche des Käufers für Schäden, a) die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit aufgrund einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des
Verkäufers beruhen; b) die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen. Unberührt bleiben ferner Ansprüche des Käufers wegen arglistigem Verschweigen von Mängeln sowie Ansprüche aus einer Garantie des Verkäufers. 4. (zu Ziffer IX. Absatz 2) Die Anrechnung auf den Kaufpreis erfolgt zu dem im Ankaufvertrag vereinbarten Inzahlungnahmepreis. Ist der Käufer Unternehmer im Sinne von § 2 UstG, benötigt der Verkäufer bei Übernahme des Gebrauchtwagens eine Rechnung, die den Nettopreis, die Mehrwertsteuer und den Gesamtbetrag ausweist. Nur bei Erhalt einer solchen Rechnung ist es möglich, dem Käufer die im Inzahlungnahmepreis enthaltene Mehrwertsteuer gegen den Neuwagenpreis dieses Vertrages anzurechnen. 5. (zu Ziffer X.) Ergänzend gilt, dass für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderung ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers ist.